Rechtsprechung
FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/2007 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als Sonderbetriebsausgaben - Beschränkung der Abzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als Sonderbetriebsausgaben; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer; Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Archiv- und Besprechungsraum - Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer - Einbindung eines Büros in die häusliche Sphäre
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/2007
- BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (29)
- BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Wesentliche, repräsentative Ausformung des Typus "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, z.B: BFH-Urt. v. 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; v. 20.11.2003 IV R 30/03 BStBl II 2004, 775; v. 18.8.2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; v. 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).Ebenso sind Tätigkeiten, die in einem Archiv durchgeführt werden, wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen, beruflich bedingte Tätigkeiten, wie sie auch in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden (BFH-Urt. v. 19.9.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).
Auch ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, kann grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist (BFH-Urt. v. 19.9.2002, aaO).
- BFH, 05.04.2007 - XI B 173/06
Existenzgründerrücklage; Aufzeichnungspflicht
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Dieses zeitgerechte Vorliegen muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen (BFH Beschluss v. 5.4.2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308).Eine Nachholung der "buchmäßigen Nachvollziehbarkeit", wie vom Kläger in der Klageschrift formuliert, mithin eine Nachholung des Buchnachweises erst im Klageverfahren durch eine geänderte Gewinnermittlung, ist nicht möglich (BFH Beschluss v. 5.4.2007, aaO, wonach die Vordrucke zu den Existenzgründerrücklagen nicht ausreichen, um einen zeitnahen Ausweis der voraussichtlichen Investitionen in der Buchführung bejahen zu können).
- BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Unabhängig davon spreche der schriftliche Mietvertrag für ein überwiegend betriebliches Interesse i.S. des BFH-Urteils v. 16.09.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10.Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen (…BFH-Urt. v. 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300; v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10;… v. 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180;… v. 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810).
- BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01
Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Es gebe keine Gründe, einen Arzt i.S. des BFH-Urteils vom 5.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463 besser zu stellen als einen Ingenieur.Dies trifft z.B. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu (…BFH-Urt. v. 19.3.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; v. 5.12.2002 IV R 7/01, BStBl II 2003, 463;… v. 26.6.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560).
- BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Wesentliche, repräsentative Ausformung des Typus "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (…ständige Rechtsprechung, z.B: BFH-Urt. v. 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; v. 20.11.2003 IV R 30/03 BStBl II 2004, 775; v. 18.8.2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; v. 22.11.2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).Eine gemeinsame Qualifizierung kommt aber dann in Betracht, wenn - wie hier - die Räume eine funktionale Einheit bilden und identisch genutzt werden (BFH-Urt. v. 20.11.2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; v. 26.3.2009 VI R 15/07, BStBl II 2009, 598).
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft ist ertragsteuerlich ein Durchgriff auf die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter immer dann geboten, wenn nur so die sachlich richtige Besteuerung sichergestellt werden kann (BFH-Urt. v. 3.7.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617). - BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
Büroanmietung vom Arbeitnehmer
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen (BFH-Urt. v. 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300; v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10;… v. 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180;… v. 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810). - BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach § …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH Urt. v. 13.12.2005 XI R 52/04, BStBl II 2006, 462). - BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01
Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen (…BFH-Urt. v. 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300; v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10;… v. 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810). - BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01
Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Dient sie in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, weil er im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, so sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen (…BFH-Urt. v. 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300; v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; v. 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180;… v. 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810). - BFH, 24.05.2005 - X B 137/04
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage
- BFH, 28.06.2006 - III R 40/05
Ansparrücklage - zu eröffnender Betrieb
- BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber
- BFH, 16.04.2009 - VIII B 222/08
Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04
Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber
- BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
Zeitpunkt für Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG - Anspruch auf …
- FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02
Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss …
- BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07
Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem …
- BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 22.11.2006 - X R 1/05
Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz …
- BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98
Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses - …
- BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02
Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 19.03.2003 - VI R 40/01
Häusliches Arbeitszimmer, Lagerraum im Keller eines EFH
- BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91
Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für …
- BFH, 06.07.2005 - XI R 47/04
Häusliches Arbeitszimmer - Rechtsanwalt
- BFH, 26.06.2003 - VI R 10/02
Häusliches Arbeitszimmer - Lager- und Ausstellungsräume
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2008 - 14 K 6286/04
Arbeitszimmer in Bungalow als häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der …
- BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11
Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2010 3 K 1992/2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 16. Juli 2010 3 K 1992/2007 ab.